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Bußgeldbescheide im Kreis Siegen-Wittgenstein

Siegen-Wittgenstein – Anfang Juli hatte der Bund die Länder aufgefordert, ab sofort den alten Bußgeldkatalog wieder anzuwenden. Hintergrund waren rechtliche Unsicherheiten im neuen Katalog. Nun haben sich Bund und Länder in einer Videokonferenz über weitere Details verständigt. Vor Ort setzt das Kreisordnungsamt nun die neuen Regeln um: Wer zu schnell unterwegs war und einen Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot erhalten hat, das nach altem Recht nicht angeordnet worden wäre, darf auf einen „Gnadenentscheid“ durch die Bezirksregierung hoffen. „Die Betroffenen müssen hier nicht aktiv werden. Wir werden alle entsprechenden Fälle zur Entscheidung an die Bezirksregierung übermitteln“, teilt das Kreisordnungsamt mit. Die betroffenen Fahrzeugführer erhalten hierüber zeitnah eine Mitteilung. Die Bezirksregierung wird dann jeden Fall dahin prüfen, ob die betroffene Person ihren Führerschein erst gar nicht abgeben muss. Bereits gezahlte Bußgelder oder auch Verwarnungsgelder werden allerdings nicht erstattet.

Nach Bekanntwerden der fehlerhaften Verordnung hat das Kreisordnungsamt seit dem 7. Juli 2020 nur noch Bußgeldbescheide nach der alten Verordnung losgeschickt.

Auch entsprechende Verwarnungsgeldbescheide und Anhörungen im Bußgeldverfahren sind wieder nach der alten, nun wieder gültigen, Verordnung erfolgt.

Sofern gegen einen Bußgeldbescheid (Tattag vom 28. April 2020 bis 6. Juli 2020) Einspruch eingelegt worden ist, wird dieser Einspruch vom Kreisordnungsamt entsprechend geprüft und ein neuer Bescheid erlassen, sofern dem Einspruch stattgegeben werden kann. Anderenfalls werden diese Fälle über die Staatsanwaltschaft Siegen an das zuständige Amtsgericht abgegeben.

Bußgeldbescheide, die ab dem 16. Juni 2020 nach der ungültigen Verordnung erlassen wurden und bisher noch nicht gezahlt wurden, wird das Kreisordnungsamt in den nächsten Tagen durch neue Bescheide ersetzen und den Betroffenen zukommen lassen.

Das Kreisordnungsamt weist noch einmal darauf hin, dass die genannten Regelungen zum größten Teil für Geschwindigkeitsverstöße gelten. Wer also über eine rote Ampel gefahren ist, mit Drogen oder Alkohol im Blut unterwegs war oder das Handy am Steuer benutzt hat, wird auch weiterhin einen entsprechenden Bußgeldbescheid erhalten. Für diese Vergehen hatte sich durch die Neufassung des Bußgeldkataloges nichts geändert.

Damit die vielen betroffenen Fälle zügig abgearbeitet werden können, bittet das Kreisordnungsamt darum, von telefonischen Nachfragen abzusehen.

Quelle: Kreis Siegen-Wittgenstein

Veröffentlicht von:

Amei Schüttler
Amei Schüttler
Amei Schüttler ist Redakteurin bei den Südwestfalen-Nachrichten. Sie sitzt in unserer Zentralredaktion und ist unter Mail: redaktion@suedwestfalen-nachrichten.de für unsere Leser erreichbar.

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