Aktuelles aus den OrtenMittelstand SüdwestfalenSiegerlandSüdwestfalen-Aktuell

Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung im Kreis Siegen-Wittgenstein

Siegen-Wittgenstein – Die Lebensmittelüberwachung soll den Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel bewahren sowie vor Übervorteilung durch Täuschung oder Irreführung schützen. Sie berät Gewerbetreibende und Verbraucher in lebensmittelrechtlichen Fragen.

Die Rechtsgrundlage hierfür ist die EU-Verordnung 882/2004 vom 20.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, wobei die Weisungen vom Land, inzwischen zunehmend auch direkt vom Bund bzw. der EU kommen.

Die Überwachung führen vier Lebensmittelkontrolleure, vier Tierärzte und zwei Sachbearbeiter im Fachgebiet „Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt“ des Fachservices Gesundheit und Verbraucherschutz durch. Für dringende Fälle sind die Tierärzte rund um die Uhr über eine Rufbereitschaft erreichbar.

Die Lebensmittelüberwachung arbeitet seit dem Jahr 2006 mit einem Qualitätsmanagementsystem nach internationalem Standard und hat sich zur ständigen Verbesserung der Wirksamkeit verpflichtet. Sie arbeitet kundenorientiert, effektiv und transparent, zielorientiert und flexibel. Seit August 2007 ist das Fachgebiet „Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt“ nach DIN ISO 9001 zertifiziert. Das QM-System wurde am 15. und 16. August 2013 vom TÜV NORD auditiert und erhielt eine Re-Zertifizierung, die bis 03. September 2016 gültig ist Der Nachweis der regelwerkskonformen Anwendung wurde erbracht und wird vom TÜV NORD weiter regelmäßig überprüft.

Um sicherzustellen, dass die Vorgaben der EU-Vorschriften adäquat umgesetzt werden, erfolgt eine regelmäßige Schulung / Weiterbildung des in der Lebensmittelüberwachung tätigen Personals.

Überwacht werden alle Betriebe, die Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Beispielhaft sind Metzgereien, Bäckereien, Lebensmittelgeschäfte, Supermärkte, Gaststätten, Imbisswagen, Großküchen, Wochenmärkte, Märkte aus anderen Anlässen, z.B. Brotmärkte (wo gewerbliche Anbieter und dort vertretene Vereine gleichgestellt sind), Speiseeishersteller, Drogerien oder Textilgeschäfte anzuführen.

Je höher die Risikobewertung des einzelnen Betriebes ist, umso häufiger wird dieser kontrolliert. Die Risikobewertung resultiert aus dem Verhalten des Unternehmers, der Verlässlichkeit seiner Eigenkontrollen, dem Aufbau seines Hygienemanagements sowie aus der Art und dem Umfang seiner Produkte. Großbetriebe, die große Mengen und/oder leichtverderbliche Lebensmittel herstellen, werden zweimal im Monat überprüft.

Seit dem 01. Januar 2007 sind die Nachkontrollen und Nachproben auf Grund behördlich festgestellter Unzulänglichkeiten gebührenpflichtig durchzuführen bzw. zu entnehmen. Dies ist ein neuer Anreiz für die Lebensmittelunternehmen, Mängel zu vermeiden.

Im Rahmen der Betriebskontrollen werden in regelmäßigen Abständen und ohne Voranmeldung die Betriebs- und Personalhygiene, alle lebensmittelhygienisch relevanten Anlagen und Einrichtungen der Betriebe sowie u. a. die Kenn­zeichnungspflichten überprüft.

Bei Auffälligkeiten im Rahmen dieser Kontrollen, bei Verbraucherbeschwerden sowie aufgrund der zusätzlich vom Land koordinierten Aktionen werden im Kreisgebiet jährlich ca. 1.600 Lebensmittelproben entnommen.

Von diesen Proben sind 1.511 Planproben, welche zeitnah nach den jeweiligen Vorgaben des Landes durch amtliche Lebensmittelkontrolleure in den Betrieben gezogen werden müssen.
Diese Proben werden seit 01. Januar 2014 im Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen mit den Standorten Arnsberg, Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm auf Zusammensetzung, Kennzeichnung und /oder Genusstauglichkeit untersucht.

Werden Proben beanstandet oder bei Kontrollen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt, erfolgen Belehrungen oder Ordnungsverfügungen zur Abstellung der Mängel und / oder – je nach Schwere der Verstöße – Verwarnungen sowie eine Einleitung von Bußgeld- oder gar Strafverfahren.

Veröffentlicht von:

Despina Tagkalidou
Despina Tagkalidou
Despina Tagkalidou veröffentlichte diesen Artikel auf Südwestfalen Nachrichten. Sie ist in der Lüdenscheider Redaktion unter 02351-9749710 und per Mail unter redaktion@suedwestfalen-nachrichten.de erreichbar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ich willige ein, dass meine Angaben aus diesem Kontaktformular gemäß Ihrer Datenschutzerklärung erfasst und verarbeitet werden. Bitte beachten: Die erteilte Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@sor.de (Datenschutzbeauftragter) widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"