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Mitarbeiter kontrollieren – was darf der Chef?

Die Mitarbeiterkontrolle steht seit einigen Jahren im Fokus. Immer mehr Firmen gelangen aufgrund von illegalen und grenzüberschreitenden Überwachungsmethoden in das Zentrum öffentlichen Interesses, sodass sogar Medienanstalten über die Machenschaften berichten und für Entsetzen sorgen.

Immer mehr Menschen fragen sich im Zuge dessen, inwieweit sie selbst von einer Überwachung und Mitarbeiterkontrolle betroffen sind und welche Methoden der Chef anwenden darf und was vor allem zu Zeiten des erweiterten Datenschutzgesetzes nicht zulässig ist. Wichtige Informationen zum Thema gibt es hier.

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Was ist erlaubt?

Foto: Antranias /pixabay.com

Videoüberwachung ist ein wichtiges Thema, da immer mehr Firmenchefs die Mitarbeiterkontrolle auf diese Weise durchführen. In der Tat ist die Videoüberwachung gesetzlich geregelt und nicht in jedem Fall legal. Sind die Kameras in öffentlichen Bereichen angebracht, so gestattet der Gesetzgeber die Verwendung der Kamera. Mit öffentlichen Bereichen sind beispielsweise Verkaufsräume gemeint.

Auch Bibliotheken, Kundenparkplätze und firmeneigene Zufahrten dürfen mit einem visuellen Überwachungssystem ausgestattet sein. Allerdings ist es wichtig zu wissen, dass alle Mitarbeiter und Nutzer der jeweiligen Räume über das Überwachungssystem informiert sein müssen. Diese Information erfolgt durch ein klar definiertes Schild, welches auf das Vorhandensein der Überwachungsanlage hinweist.

Erfolgt diese Information nicht und die Kamera zeichnet die Mitarbeiter und Kunden dennoch auf, ist diese Aufnahme rechtswidrig. In diesem Fall ist mit einem Gerichtsverfahren zu rechnen. Ebenso verhält es sich bei der Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Anbringung einer Kamera in einem unzulässigen Bereich. Die Kamera darf beispielsweise nicht an einem Platz angebracht sein, welcher nicht öffentlich zugänglich ist.

Ein Beispiel sind die sich in Firmen, Schulen und Kaufhäusern befindenden Toiletten. Diese stellen einen privaten Bereich dar, an welchem Kameras nichts zu suchen haben. Gleiches trifft auf Umkleidekabinen zu. Eine Aufnahme ist hier nicht gestattet – auch nicht, um die Zeiteinhaltung der Mitarbeiter zu kontrollieren.

Das berechtigte Interesse zur Überwachung

In vielen Firmen geht es nicht um eine Dienstleistung, die frei von materiellen Gegenständen ist. Die meisten Firmen dienen als Produktionsstätte, so auch der Automobilhersteller. Hierbei geht es um die Verarbeitung hochwertiger Materialien, deren unerlaubtes Entwenden Einbußen bedeutet. Das stellt ein Problem dar, welches sich ohne die Anbringung einer Kamera kaum lösen lässt und Raum für Spekulationen bietet.

Der Chef kann jeden Mitarbeiter des Diebstahls beschuldigen, was für eine Missstimmung und für unberechtigte Kündigungen sorgt. Daher macht das Überwachungssystem zur Vorbeugung derartiger Situationen Sinn.

Und das sieht der Gesetzgeber auch so. Deshalb fällt die Anbringung der Überwachungskamera in dieser Situation in den Bereich des berechtigten Interesses. Natürlich stehen auch hier die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter im Vordergrund.

Der Leiter darf Arbeitsplätze, die mit der Produktion und Verarbeitung diverser Materialien nicht in Verbindung stehen, nicht filmen. Außerdem ist ihm die Aufzeichnung nur gestattet, wenn es keine Maßnahmen gibt, die den Diebstahl ebenso verhindern und milder sind als eine Überwachungskamera. Eine Option zur Verhinderung von Diebstählen ohne den Einsatz einer Kamera bietet sich durch eine Mitarbeiterkontrolle im Ein- und Ausgangsbereich an. Diese Maßnahme hat in der Vergangenheit große Erfolge erzielt. Um herauszufinden, durch wen das Unternehmen einen Nachteil zu verzeichnen hatte, macht das Hinzuziehen kompetenter Partner Sinn.

Die Audio-Aufzeichnung der Mitarbeitergespräche

Einigen Unternehmen liegt sehr viel daran zu wissen, worüber sich Mitarbeiter austauschen. Sicherlich kann das Wissen über die Gedanken der Angestellten sinnvoll erscheinen, Missstände aufdecken und für ein gesundes Klima sorgen. Allerdings sind Tonaufnahmen strengstens verboten und können zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führen. Daher ist eine Videokamera hinzuzuziehen, die keinerlei Geräusche aufzeichnet. Ebenso verhält es sich bei einer PC-Überwachung, wobei diese nur in Ausnahmefällen zulässig ist und das unter Wegfall von Tonaufnahmen.

In einigen Bereichen kommt es auf Kundengespräche an. Wer im Support arbeitet, führt täglich zahlreiche Kundengespräche. Eine anschließende Bewertung des Kundenberaters durch den Anrufer zeigt auf, wenn es hierbei zu Schwierigkeiten gekommen ist.

Einzelne Aufnahmen von Gesprächen zwischen Mitarbeiter und dem Kunden sind daher sehr sinnvoll und auch erlaubt. Auf Seiten der Kunden erfolgt zu Beginn des Gesprächs die Frage, ob er der Aufnahme des Gesprächs zustimmt. Der Mitarbeiter selbst erklärt sich mit dieser Maßnahme generell einverstanden, sodass alle Gesprächsteilnehmer aufgeklärt in das Gespräch gehen.

Auf diese Weise ist es möglich den Kundenberater bei Unklarheiten und Problemen noch besser zu schulen und die Zufriedenheit des Kunden dadurch zu erhöhen. Gleichzeitig fühlt sich auch der Berater wohler und weiß, worauf es ankommt.

Veröffentlicht von:

Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Südwestfalen-Nachrichten an. Sie schreibt als Journalistin über regionale Themen und besondere "Landmomente". Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@suedwestfalen-nachrichten.de

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