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So sind Partner und Kinder auch ohne Trauschein gut abgesichert

Mit der Eheschließung sind die Partner automatisch an gewisse finanzielle Pflichten gebunden und können von Rechten profitieren. Unverheiratete Paare gelten vor dem Gesetz dagegen weitgehend als Fremde, selbst wenn sie Jahrzehnte lang glücklich zusammengelebt haben. Daher sollten sich unverheiratete Paare rechtzeitig um die Absicherung kümmern.

Eheleute sind gesetzlich abgesichert

Wenn es um die Absicherung der Familie geht, gibt es einige Gründe, die für eine Heirat sprechen. Denn Eheleute sind im Ehealltag sowie bei einer Scheidung zu gegen­seitigem Unterhalt verpflichtet. Auch wenn einer der Eheleute stirbt, ist der andere abge­sichert, da Verheiratete ein gesetzliches Erbrecht haben. Mit einem Testament kann ein Partner dem anderen zwar mehr oder weniger zusprechen, als es das Gesetz vorsieht. Aber auch die gesetzliche Erbfolge allein sichert den länger lebenden Partner in Teilen ab.

Der Partnerschaftsvertrag für Unverheiratete

Die Ehe verliert in Deutschland jedoch an Bedeutung. Die Zahl der nicht gleichgeschlechtlichen Eheschließungen hat sich in den vergangenen 60 Jahren fast halbiert. Neben möglichen steuerlichen Nachteilen wirkt sich eine wilde Ehe vor allem auf die finanzielle Absicherung des Partners und der Kinder aus. Denn Unverheiratete gelten vor dem Gesetz als Fremde, selbst wenn sie ihr Leben lang zusammengelebt haben. Sie haben – bis auf wenige Ausnahmen – keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen.

Abhilfe schafft ein Partnerschaftsvertrag. Dieser kann für Sicherheit sorgen und die Verhältnisse der Paare individuell nach deren Interessen regeln. Hier können die Lebensgefährten festhalten, was im Falle einer Trennung oder im Todesfall eines Partners oder beider Partner mit dem Vermögen geschieht.

Ein Partnerschaftsvertrag kann in dieser Situation wie ein Testament beziehungsweise wie ein Erbvertrag fungieren. Der Unterschied: Ein Testament kann der eine Partner ohne das Wissen des anderen ändern, den Erbvertrag nicht.

Zentrale Bestandteile eines Partnerschaftsvertrages sind in der Regel:

  • Festlegung der Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten
  • Erteilung gegenseitiger Vollmachten, wie beispielsweise das Auskunftsrecht für Ärzte, wenn einer der Partner nicht ansprechbar im Krankenhaus liegt
  • Aufteilung des Vermögens im Trennungsfall sowie sich daraus ergebende Unterhaltsverpflichtungen
  • Erbrechtliche Regelung, falls ein Partner verstirbt

Sorgerecht der Kinder klären

Bei Unver­heirateten liegt das Sorgerecht für den Nachwuchs allein bei der Mutter. Wenn auch der Vater das Sorgerecht der Kinder haben soll, muss dieser die Vaterschaft zunächst anerkennen und dann zusammen mit der Mutter die Sorgerechts­erklärung einreichen.

Stirbt ein Elternteil, geht das Sorgerecht automatisch auf den Hinterbliebenen über. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob die Eltern mitein­ander verhei­ratet, geschieden oder ein Paar waren, das in wilder Ehe zusam­men­lebte. Eltern sollten aber für den Fall vorsorgen, dass beide beispielsweise bei einem Unfall ums Leben kommen. Dann sollte geklärt sein, wer das Sorgerecht für die Kinder übernimmt und sich um deren wirtschaftliche Belange kümmert. Ein solcher Vormund lässt sich mit einer Sorgerechtsverfügung bestimmen.

Absicherung im Todesfall: Risikolebensversicherung

Stirbt ein Ehepartner, bekommt der Witwer oder die Witwe nach einer Mindestversicherungszeit die Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung des Verstorbenen. Stirbt eine Person in wilder Ehe, bekommt der Partner ohne entsprechende Regelung nichts. Damit der Todesfall des Partners nicht auch noch die eigene Existenz bedroht, können Unverheiratete eine Risiko­le­bens­versicherung abschließen. Dadurch ist gewährleistet, dass beispielsweise eine finanzierte Immobilie weiter abbezahlt werden kann.

Paare in wilder Ehe sollten sich aus steuerlichen Gründen allerdings über Kreuz absichern, also zwei Policen abschließen, wobei ein Partner das Leben des anderen versichert und umgekehrt.

Absicherung der Kinder

Noch wichtiger ist eine Risiko­le­bens­versicherung für unverheiratete Paare, wenn sie Nachwuchs haben. Denn dann steigen die finanziellen Erfordernisse weiter an, beispielsweise zur Finanzierung der Ausbildung. Unverheiratete Paare sollten beim Abschluss einer solchen Versicherung gewisse Dinge beachten, wie beispielsweise eine Nach­versicherungs­garantie ohne weitere Gesundheitsprüfung. Sie ermöglicht die Erhöhung der Versicherungs­summe bei bestimmten Ereignissen.

Bei solch gewichtigen Entscheidungen empfiehlt sich generell eine vorherige Beratung, die auf die individuellen Bedürfnisse jedes Einzelnen eingeht. Mögliche Ansprechpartner sind der Versicherer des Vertrauens oder Finanzdienstleister wie Swiss Life Select, Telis Finanz oder MLP, die über Experten im Versicherungswesen verfügen.

Veröffentlicht von:

Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Südwestfalen-Nachrichten an. Sie schreibt als Journalistin über regionale Themen und besondere "Landmomente". Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@suedwestfalen-nachrichten.de

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