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Endspurt für den großen Heckenschnitt

Ab 1. März nur noch Form- und Pflegeschnitt erlaubt – Nistzeiten maßgebend

Kreis Soest – Gartenfreunde, die mit dem Winterschnitt an ihren Hecken noch nicht fertig sind, sollten sich damit in den letzten Februartagen beeilen. Denn vom 1. März bis 30. September gilt nach dem Bundesnaturschutzgesetz ein allgemeines Verbot für diese Maßnahmen. In diesem Zeitraum dürfen Hecken und Gebüsche sowie Bäume nicht abgeschnitten werden. Darauf weist das Sachgebiet Natur- und Landschaftsschutz der Umweltabteilung des Kreises hin.

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses sind aber erlaubt. Bei einer Ligusterhecke darf zum Beispiel im Sommer der diesjährige Zuwachs wieder zurückgeschnitten werden. Das Baumfällverbot gilt nicht für Bäume, die im Wald oder im Garten stehen. Auch notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen werden natürlich nicht eingeschränkt.

Ein solch radikales Zurückschneiden von Gehölzen wie hier untersagt das Bundesnaturschutzgesetz zwischen dem 1. März und dem 30. September (Foto: Marianne Rennebaum/Kreis Soest).
Ein solch radikales Zurückschneiden von Gehölzen wie hier untersagt das Bundesnaturschutzgesetz zwischen dem 1. März und dem 30. September (Foto: Marianne Rennebaum/Kreis Soest).

„Der gesetzliche Verbotszeitraum orientiert sich an den Nistzeiten unserer Vogelwelt. Bereits im zeitigen Frühjahr beginnen einige Vogelarten wieder Anfang März mit ihrem Brutgeschäft“, erläutert Mariann Rennebaum, Leiterin des Sachgebiets Natur- und Landschaftsschutz. „Viele Vogelarten sind heute im Siedlungsbereich sogar häufiger anzutreffen als in der freien Landschaft. Wir appellieren deshalb an die Mitverantwortung jeden Bürgers, bei allen Maßnahmen möglichst viel Rücksicht auf unsere heimische Tierwelt zu nehmen. Größere Hecken sollten deshalb nicht auf einmal vollständig auf den Stock gesetzt werden, damit immer noch gewisse Nistmöglichkeiten erhalten bleiben. Gehölze mit brütenden Vögeln dürfen natürlich auch nicht angetastet werden.“

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