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Aktien in der Bilanz: Umlaufvermögen oder Anlagevermögen?

Aktien gehören zu den wichtigsten Wertpapieren und Anlageformen von Gesellschaften, sodass die Frage ihrer Aktivierung in der Bilanz von äußerster Wichtigkeit ist. Neben einer unterschiedlichen Folgebewertung kann die Einordnung auch Auswirkungen auf die Steuerzahlungen des Unternehmens haben. Vor allem die Verweildauer in der Gesellschaft und die Verkaufsabsicht müssen bei der Einordnung berücksichtigt werden (Informationen zum Thema auch in diesem Blog).

Umlaufvermögen vs. Anlagevermögen

Im Umlaufvermögen sind grundsätzlich diejenigen Sachverhalte zu aktivieren, die dem laufenden Betriebsprozess dienen und dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nur kurzfristig im Unternehmen verweilen. Sie sind also zur Verarbeitung und Verkauf bestimmt und umfassen hauptsächlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Im Gegensatz hierzu steht das Anlagevermögen, dessen Vermögenswerte dem Unternehmen auf Dauer zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Lizenzen, Patente, Gebäude oder Grundstücke. Die Liquidation der Vermögensgegenstände im Anlagevermögen ist zudem nicht deren Hauptzweck. Die entscheidenden Unterschiede der beiden Bilanzpositionen sind daher die Verweildauer im Unternehmen und die Verkaufsabsicht.

Einstufung und Bewertung von Aktien

Nun stellt sich die Frage, mit welcher Absicht das Unternehmen Aktien hält. Dienen die Aktien zur kurzfristigen Liquidation, so sind sie dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Hierunter fallen insbesondere Wertpapiere, die zu Handelszwecken erworben wurden. Besteht hingegen die Absicht diese Wertpapiere länger als ein Jahr zu halten, so sind sie dem Anlagevermögen zuzurechnen. Die Einordnung in Umlaufvermögen beziehungsweise Anlagevermögen zieht auch unterschiedliche Folgebewertungen der Aktien nach sich. Im Umlaufvermögen gilt grundsätzlich das Niederstwertprinzip, wonach stets der niedrigere Wert zwischen fortgeführten Anschaffungskosten und Marktwert angesetzt wird. Im Anlagevermögen muss hingegen geprüft werden, ob es sich um eine dauerhafte Wertminderung handelt, weshalb man hier von einem gemilderten Niederstwertprinzip spricht. So kann es durch die unterschiedliche Bewertung der Wertpapiere zu einer unterschiedlichen Abschreibung kommen, die wiederum Auswirkungen auf die Steuerzahlungen des Unternehmens hat.

Die Einstufung der Aktien in entweder Umlaufvermögen beziehungsweise Anlagevermögen ist daher von bemerkenswerter Wichtigkeit für alle Unternehmen, die diese Wertpapiere in ihrem Anlageportfolio halten.

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