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Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

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Bei der Gründung eines Unternehmens als GmbH, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, stehen die Gesellschafter bei finanziellen oder juristischen Problemen in der Verantwortung. Eine noch größere Verantwortung liegt allerdings auf den Lasten des Geschäftsführers einer GmbH. Sie haben als Führungsperson des Unternehmens eine hohe Sorgfaltspflicht.

Ihr Pflichten als Geschäftsführer

Alle Gesellschafter müssen stets im Wohle des Unternehmens handeln, und nicht nach der Maxime, möglichst viel Gewinn zu machen. Als Geschäftsführer müssen Sie stets den Schutz des Stammkapitals im Auge halten. Sie sind für die Sicherung verantwortlich und können persönlich haftbar gemacht werden, wenn Ihnen eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nachgewiesen wird.

Geschäfte jeder Art sollten Sie nur mit Zustimmung aller Gesellschafter tätigen. Tätigen Sie Geschäfte ohne Zustimmung, können die Gesellschafter sogar Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen. Besonders bei risikoreichen Vertragsabschlüssen ist eine Zustimmung notwendig. Im Idealfall sind Ihre Kompetenzen als Geschäftsführer in einem Vertrag festgelegt, der bei der GmbH Gründung aufgesetzt wird. Sichern Sie entsprechende Geschäfte ab, beispielsweise durch Vorauszahlungen oder Bankbürgschaften.

Ihre Pflicht ist es ebenfalls, die Beiträge zur Sozialversicherung zeitgerecht und ordnungsgemäß abzuführen. Verantwortlich für fehlende oder verspätete Zahlungen sind allein Sie als Geschäftsführer, Sie machen sich dadurch strafbar.

Bei finanziellen Schwierigkeiten sind Sie verpflichtet, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Melden Sie die Zahlungsunfähigkeit nicht binnen drei Wochen, machen Sie sich der Insolvenzverschleppung strafbar und müssen ebenfalls persönlich haften. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie zehn Prozent aller fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen können.

Fristen und Sicherheit

Sie können bis zu fünf Jahre nach Durchführung der Pflichtverletzung noch in die Verantwortung gezogen werden. Das gilt auch für den Fall, das Sie als Geschäftsführer bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. Sie können sich von den Gesellschaftern jährlich eine Entlastung erteilen lassen. Ihre Haftung wird dadurch beschränkt.

Die GmbH verzichtet in diesem Fall auf Ersatzansprüche für die Vergangenheit.
Es gibt eine spezielle Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer, die fahrlässig verursachten Schäden am Unternehmen haften. Der Abschluss dieser Versicherung ist bereits bei der GmbH Gründung empfehlenswert. Häufig werden die Beiträge für diese Versicherung von der Gesellschaft übernommen, da die Haftpflichtversicherung einer Absicherung des eigenen Unternehmens entspricht.

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