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Krankenversicherung für Referendare – Worauf muss man achten?

Wer in Deutschland eine Karriere im höheren Dienst, sprich als Beamter anstrebt, muss zuvor ein zwei jähriges Referendariat abgeschlossen haben. Vorausgehend ist das dreijährige Studium an einer Hochschule mit dem ersten Staatsexamen oder mit einem gleichwertigen akademischen Abschluss. Mit dem Staatsexamen sind alle Voraussetzungen erfüllt, um Beamter auf Lebenszeit zu werden.

Die zwei bekanntesten Gruppen der Referendare sind die Lehramtsreferendare oder die Rechtsreferendare.

Wann habe ich einen Anspruch auf Beihilfe?

Ob man sich nun für eine ganz normale Ausbildung oder sich dazu entschlossen hat, ein Referendariat zu beginnen, um eine Versicherung kommt man nicht drum herum. Die Wichtigste hierbei ist die Krankenversicherung. Als Referendar hat man die Auswahl zwischen einer privaten Krankenversicherung (PKV) und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Mit der Voraussetzung „Beamter auf Lebenszeit“ hat man Anspruch auf eine reguläre Beihilfe. In der Referendarzeit z.B. als Lehramtsanwärter hat man in fast allen Bundesländern Beamtenstatus mit allen Rechten, aber auch Pflichten. Dies gilt allerdings nicht in Sachsen. Dort sind Referendare im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses angestellt und haben genauso wie Rechtsreferendare keinen Anspruch auf Beihilfe.

Quelle: jarmoluk/pixabay.com

Welche Vor- und Nachteile hat man mit einer GKV und einer PKV?

Beihilfe kann man aber nur bekommen, wenn man nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Referendare oder auch Beamte sind von der gesetzlichen Versicherungspflicht ausgeschlossen. Die Beihilfe übernimmt im Krankheitsfall 50-80% der anfallenden Kosten je nach Beihilfesatz. Dem Patienten ist es freigestellt, ob er den Rest aus eigener Tasche zuzahlt oder sich als Ergänzung zur Beihilfe privat versichert – lohnenswert ist es in jedem Fall. Dabei zahlen Frauen wie in jeder Versicherung immer ein wenig mehr.

Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt sich das Land als Arbeitgeber nicht an den Kosten im Krankheitsfall. Der Beamte muss in einer gesetzlichen Krankenversicherung den Arbeitgeber – und den Arbeitnehmeranteil allein bezahlen. Demnach ist es für den Beamten auf Widerruf von Vorteil die Restkostenversicherung in einer privaten Krankenkassenversicherung abzuschließen. Sinnvoll ist es auch gleich eine Pflegepflichtversicherung abzuschließen. Die Vorteile einer privaten Krankenversicherung sind nicht von der Hand zu weisen. Die PKV zahlt in der Regel auch kompliziertere Behandlungen, sowie einen höheren Zuschuss bei Zahnersatz oder Brillen. Des Weiteren hat man als Privatversicherter eine freie Arztwahl.

In der PKV gibt es keine kostenlose Familienversicherung. Für alle Familienmitglieder die nicht erwerbsfähig sind, muss ein Beihilfeergänzungsvertrag abgeschlossen werden. Dies ist sicherlich ein Nachteil gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein weiterer Nachteil ist es, dass man bei übersteigenden Behandlungskosten zunächst einmal in Vorkasse treten muss, d.h. Rechnungen sammeln. Die steigenden Beiträge der PKV mit dem Alter ist ein weiterer Minuspunkt.

Einige Besonderheiten im Referendariat als Beamter im Widerruf gibt es aber dann doch. Für bestimmte Leistungen wie z.B. Kuren gibt es in einigen Bundesländern längere Wartezeiten, genauso sind in einigen Bundesländern zahnärztliche Behandlungen wie z.B. Zahnersatz nicht beihilfefähig.

Zusammengefasst ergibt sich folgendes:

  1. Ein Referendariat kann in Deutschland nur mit dem 1. Staatsexamen begonnen werden.
  2. Für das Referendariat ist das Land zuständig.
  3. Referendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis haben kein Anrecht auf Beihilfe
  4. Rechtsreferendare stehen in der Regel im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
  5. Beihilfe bekommt man nur in einer privaten Krankenversicherung (PKV).
  6. Nur Beamte auf Widerruf haben einen Anspruch auf Beihilfe.
  7. Studienreferendare sind in den meisten Ländern zu Beamten auf Widerruf ernannt.

Am Besten informiert man sich im Vorfeld über die Regelungen der Beihilfe für das jeweilige Bundesland.

Veröffentlicht von:

Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Südwestfalen-Nachrichten an. Sie schreibt als Journalistin über regionale Themen und besondere "Landmomente". Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@suedwestfalen-nachrichten.de

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