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Polizei auf Karnevals-Veranstaltungen im Kreis Olpe gut vorbereitet

Kreis Olpe (ots) – Der Höhepunkt der Karnevalsaison steht bevor. Ab Weiberfastnacht werden die Jecken in den Karnevalshochburgen im gesamten Kreis Olpe bis Aschermittwoch wieder begeistert Karneval feiern. Im Mittelpunkt steht dabei der Straßenkarneval mit den Umzügen in Drolshagen, Schönau, Saalhausen, Grevenbrück und Attendorn.

Damit die Karnevalbegeisterten auch in diesem Jahr wieder unbeschwert feiern können, hat sich die Polizei intensiv auf die bevorstehenden Veranstaltungen vorbereitet. Für die Karnevalsumzüge im Kreis Olpe wurden mit den veranstaltenden Vereinen und den Kommunen Sicherheitskonzepte entwickelt, bei denen natürlich auch die Ereignisse in der Silvesternacht in Köln und in anderen Städten beachtet wurden.

“Da die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger oberste Priorität genießt, wird die Polizei bei allen Karnevalsveranstaltungen erheblich mehr Kräfte einsetzen, als es in den letzten Jahren der Fall war”, erklärte der Abteilungsleiter der Polizei Olpe, Polizeidirektor Diethard Jungermann, im Vorfeld. “Ich bin überzeugt, dass wir mit unserem Sicherheitskonzept gut aufgestellt sind und wir unseren Beitrag leisten, dass die karnevalbegeisterten Menschen im Kreis Olpe friedlich und unbeschwert feiern können.” Die Polizei wird insbesondere durch offene und verdeckte Maßnahmen vor Ort die Sicherheit der Karnevalsveranstaltungen sicherstellen. Gegen Straftäter oder Störer der Feierlichkeiten wird die Olper Polizei konsequent vorgehen.

Polizei gibt Präventionstipps

Darüber hinaus kann jeder einzelne durch gefahrenbewusstes Verhalten dazu beitragen, im Umfeld von Karnevalsveranstaltungen Tatgelegenheiten etwa zu Körperverletzungen, Raub-, Sexualdelikten oder Taschendiebstählen zu reduzieren.

Das Landeskriminalamt hat dazu folgende Präventionsempfehlungen herausgegeben:

  • Vorausschauendes Verhalten ermöglicht Ihnen, Gefahren zu erkennen und ihnen frühzeitig aus dem Weg zu gehen.
  • Treffen Sie selbst auf eine für Sie bedrohlich wirkende Gruppe von Personen (z. B. betrunkene, pöbelnde Personen), dann ist es möglicherweise die bessere Entscheidung, dieser Gruppe auszuweichen und einen längeren Weg in Kauf zu nehmen. Wenn es sich anbietet und Ihnen sicherer erscheint, bewegen Sie sich am Rande der Menschenmenge, um Ihr Ziel zu erreichen. Einer empfundenen Gefahr aus dem Weg zu gehen ist niemals ein Zeichen von Feigheit, sondern zeugt von “gesundem Menschenverstand”.
  • Wenn Sie unterwegs sind, kann es hilfreich sein, sich zu einer Gruppe zusammen zu schließen und dabei gegenseitig auf sich zu achten und sich ggf. zu unterstützen.
  • Wenn Sie sich in einer für Sie bedrohlichen Situation befinden, machen Sie durch lautes Schreien, den Einsatz von “Schrillalarmgeräten” oder Trillerpfeifen auf sich aufmerksam und versuchen Sie, Unbeteiligte aktiv zur Hilfeleistung aufzufordern. Sprechen Sie die Person gezielt an (“Sie mit der blauen Jacke! Ich brauche Hilfe!”).
  • Versuchen Sie, Ihren eingeschlagenen Weg fortzusetzen oder ziehen Sie sich in sichere Bereiche zurück. Sobald Sie sich wieder sicher fühlen, verständigen Sie die Polizei über Notruf 110!
  • Auch wenn Sie keine Gefahr für sich sehen, aber bedrohliche Gruppen von Personen feststellen, verständigen Sie die Polizei! Scheuen Sie sich nicht, den Notruf “110” zu wählen oder die Polizeibeamten auf der Straße direkt anzusprechen, wenn Sie oder andere Hilfe brauchen!

“Abwehrwaffen”:

Die Polizei sieht den Einsatz sogenannter Abwehrwaffen, z. B. Abwehrsprays, kritisch. Jede Unsicherheit in der Handhabung, jede zeitliche Verzögerung des Einsatzes kann fatale Folgen für Sie selbst haben. Der oder die Täter können möglicherweise Ihnen auch die “Abwehrwaffe” entreißen und dann gegen Sie einsetzen. Der Einsatz von Abwehrsprays gegen Personen kann, wenn diese verletzt werden, eine strafrechtliche Prüfung in einem Ermittlungsverfahren nach sich ziehen. Beachten Sie, dass für alle Waffen, die dem Waffengesetz unterliegen und unter bestimmten Voraussetzungen in der Öffentlichkeit “geführt” werden dürfen, ein Führungsverbot auf öffentlichen Veranstaltungen gem. § 42 WaffG besteht. Dabei handelt es sich um eine Straftat. Nähere Information erhalten Sie im Waffenkalender (https://www.mik.nrw.de/nc/publikationen/produktauswahl.htm).

Weitere Infos erhält man auch im Internet:

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Landesstelle Nordrhein-Westfalen, hat für die Zielgruppe Kinder und Jugendliche Präventionstipps für die Karnevalszeit 2016 erstellt, die auf der Internetseite www.ajs.nrw.de/karneval-2016-jeck-feiern-grenzen-respektieren eingesehen werden können.

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