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Große Mehrheit der Pflegebedürftigen wird zu Hause betreut

KKH: Pflegekassen unterstützen Urlaub von der Pflege

Hagen – Beim An- und Auskleiden helfen, bei der Körperpflege unterstützen, Mahlzeiten zubereiten und anreichen und, und, und: Wer zu Hause einen Angehörigen pflegt, weiß, dass das oftmals ein 24-Stunden-Job ist. Von den mehr als 56.000 pflegebedürftigen Versicherten der KKH Kaufmännische Krankenkasse im Jahr 2014 wurde die überwiegende Mehrheit (72 Prozent) daheim betreut; nur 28 Prozent wurden in Pflegeheimen vollstationär versorgt. Dabei liegt die häusliche Pflege laut Statistischem Bundesamt zu zwei Dritteln allein in den Händen von Angehörigen; der übrige Teil wird von ambulanten Pflegediensten ‒ teils oder komplett ‒ übernommen.

„Dauerhafte häusliche Pflege kostet körperlich wie seelisch viel Kraft und geht nicht selten an die Grenzen der Belastbarkeit“, sagt Thomas Seidel vom Serviceteam der KKH in Hagen. Keine Frage, dass pflegende Angehörige ab und an Urlaub zum Auftanken benötigen. Doch auch wenn etliche wissen, dass sie Anspruch auf eine Auszeit von der Pflege haben: „Manch einer schreckt davor zurück, den Pflegenden wegen eines Urlaubs, einer Krankheit oder auch Rehabilitation zur Kurzzeitpflege in einem Heim unterzubringen“, weiß Seidel. Hier kann die so genannte Verhinderungspflege das Mittel der Wahl sein. Sie ermöglicht, dass der Pflegebedürftige ‒ bei Verhinderung des Pflegenden ‒ von einer Ersatzpflegekraft in den eigenen vier Wänden weiter gut versorgt wird. Er muss also nicht für begrenzte Zeit in eine Pflegeeinrichtung ziehen. Die Ersatzpflege kann von einem ambulanten Pflegedienst ebenso übernommen werden wie von Verwandten, Freunden oder Nachbarn.

Foto: KKH Kaufmännische Krankenkasse/Christian Wyrwa
Foto: KKH Kaufmännische Krankenkasse/Christian Wyrwa

Pflegende Angehörige haben seit Januar auf bis zu sechs Wochen und damit 42 Tage pro Jahr Anspruch auf Urlaub. Diese Zeit der Verhinderungspflege kann je nach Wunsch am Stück genommen oder über das Jahr verteilt werden. Zwei Voraussetzungen sind für eine Bewilligung zu erfüllen:

  • Bei der pflegebedürftigen Person (u.a. Ehe- bzw. Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder) muss eine Pflegestufe vorliegen.
  • Der zu Pflegende muss seit mindestens einem halben Jahr von einer Pflegeperson im häuslichen Umfeld gepflegt worden sein.

Die Kosten für die Ersatzpflege werden von den Pflegekassen übernommen. „Deren Höhe richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe, aber auch danach, wer die vorübergehende Pflege übernimmt“, erläutert Thomas Seidel. „So erhält ein naher Angehöriger in der Regel weniger Geld als ein ambulanter Pflegedienst.“ Pro Kalenderjahr zahlen die Pflegekassen seit Jahresbeginn bis zu 1.612 Euro.

Ein Antrag auf Verhinderungspflege ist bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen und kann von Versicherten der KKH bzw. pflegenden Angehörigen unter https://www.kkh.de/versicherte/suche?q=Verhinderungspflege heruntergeladen werden.

Ansprechpartner für weitere Fragen zur Verhinderungspflege sind neben den Pflegekassen Pflegestützpunkte, Sozialstationen sowie ambulante Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen.

Noch ein Tipp: Mit dem seit Jahresbeginn geltenden neuen Pflegestärkungsgesetz besteht für Pflegebedürftige weiter die Möglichkeit, neben der Pflege zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Hierzu zählen Einkäufe, das Vorlesen aus Tageszeitungen und Büchern, Gespräche sowie gemeinsame Spaziergänge.

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