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Gleiche Rechte für Minijobber

Siegen/Olpe – Es gibt kaum Unterschiede zwischen Minijobs und Vollzeitbeschäftigungen. Dies war die Kernbotschaft einer Informationsveranstaltung der Industrie- und Handelskammer Siegen (IHK) zum Thema. Egal ob Urlaub, Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Zahlung von Tariflöhnen oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld – in so gut wie allen Bereichen des Arbeitsrechts sind Minijobber mit „normalen“ Arbeitnehmern gleich zu behandeln.

So haben Minijobber etwa einen Anspruch auf Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Dieser richtet sich nicht nach der Arbeitszeit, sondern nach der Anzahl der Arbeitstage. Wird im Betrieb ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt, steht dies auch Minijobbern zu. Gleiches gilt für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge. Ist ein Unternehmen an einen Tarifvertrag gebunden, sind dessen Bestimmungen auch für Minijobs zu beachten. Dies kann die Lohnhöhe, aber auch Sonderzahlungen oder den Urlaub betreffen. Das Kündigungsschutzgesetz greift für Minijobber unter denselben Voraussetzungen wie für alle anderen Arbeitnehmer. Und selbstverständlich bekommen auch Minijobber bei Krankheit weiter Lohn nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. „Bei einer Ungleichbehandlung kann man von einer deutlichen Diskriminierung sprechen“, stellte Referent Rechtsanwalt Hans Ulrich Otto klar. Bei Verstößen haben Arbeitgeber im Streitfall daher spätestens vor dem Arbeitsgericht das Nachsehen.

Gerade die unzureichende Bezahlung und damit verbunden die Leistung zu niedriger Beiträge an die Sozialversicherungsträger kann auch zu hohen nachträglichen Kosten führen. Dies rechnete Frank Ischebeck von der Deutschen Rentenversicherung Bund den Teilnehmern anschaulich vor. Fällt im Rahmen einer Betriebsprüfung beispielsweise auf, dass entgegen eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages zu geringer Lohn gezahlt wurde, drohen neben Nachforderungen der Sozialversicherungsträger auch erhebliche Zuschläge und Bußgelder. Dabei ist das Risiko, erwischt zu werden, nicht zu unterschätzen: Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung finden spätestens alle vier Jahre statt, bei konkretem Anlass auch häufiger.

Mit Minijobs sind vor allem Beschäftigungen mit monatlich höchstens 450 Euro Entgelt gemeint. Daneben sind auch nicht berufsmäßig ausgeübte und von Vorneherein auf nicht länger als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzte Beschäftigungen vom Begriff erfasst.

Ob es sich um ein solches geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt, muss der Arbeitgeber beurteilen. Falls ja, muss er den Arbeitnehmer bei der Minijob-Zentrale anmelden. Die Minijob-Zentrale ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen. Hinweise zum Verfahren und zahlreiche weitere Informationen zu Minijobs sind unter www.minijob-zentrale.de abrufbar.

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