Drolshagen Nachrichten

Extremsport darf der Arbeitgeber nicht verbieten

Jeder gestaltet seine Freizeit anders. Der eine macht es sich gerne auf der Couch bequem. Der andere erfreut sich in der Freizeit am Sport. Sport ist aber nicht gleich Sport. Es macht einen Unterschied ob Sie Extremsportarten wie Climbing, Kickboxen oder Fallschirmspringen und Apnoetauchen in Ihrer Freizeit praktizieren oder einfach nur ins Fitnessstudio gehen.

Darf der Arbeitgeber den Freizeitsport verbieten?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter-/innen nicht vorschreiben was sie in ihrer Freizeit machen, dazu gehört auch der Sport. Verletzungsbedingte Fehlzeiten muss der Arbeitgeber dabei in Kauf nehmen. Aber es gibt auch Grenzen.

Der Arbeitnehmer riskiert unter Umständen seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wenn er sich beim Freizeitsport so verletzt, dass er seinen Beruf vorübergehend nicht mehr ausführen kann. Es sei denn er hat den Krankheitsfall nicht selbst verschuldet.

Ein schuldhaftes Verhalten liegt vor wenn der Mitarbeiter grob fahrlässig handelt.

Was ist eine grob fahrlässige Handlung?

Extremsport
Foto: skeeze / pixabay.com

Wenn der Arbeitnehmer durch sein eigenes Verschulden in grober, leichtsinniger Weise gegen die Regeln einer Sportart verstößt hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dazu gehört auch wenn die vorgeschriebene Schutzkleidung- oder Ausrüstung nicht getragen bzw. genutzt wird oder der Arbeitnehmer seine eigenen Kräfte unterschätzt und als unerfahrener Bergsteiger ohne vorheriges Training am Felsklettern ohne Sicherung probiert.

Darüber hinaus gibt es gemäß der Rechtsprechung des BAG Sportarten, die schon an sich besonders gefährlich sind, so dass allein die Ausübung ein Verschulden darstellt.

Darf der Arbeitgeber einen in solch einem Fall kündigen?

Der Arbeitgeber darf in diesem besonderen Fall zwar die Entgeltfortzahlung streichen, darf aber dem Arbeitnehmer den Sport nicht verbieten.

Eine krankheitsbedingte Kündigung kommt nur in Frage wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund anhaltender Dauererkrankung oder durch häufige Kurzerkrankungen nachhaltig gestört ist.
Ist der Arbeitnehmer schon krankgeschrieben und er tut etwas was den Heilungsprozess hindert kann er abgemahnt und im Wiederholungsfall auch gekündigt werden.

Fazit:

Der Arbeitgeber darf einem den Freizeitsport nicht verbieten. Allerdings kann er dem Arbeitnehmer nahelegen auf Extremsport zu verzichten. In der Regel wird der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht in Frage stellen, sofern die Freizeitaktivität des Arbeitnehmers nicht allzu oft zu Fehlzeiten im Betrieb führt.

Was man sonst noch so auf der Arbeit beachten sollte finden Sie hier.

Veröffentlicht von:

Sven Oliver Rüsche
Sven Oliver Rüsche
Sven Oliver Rüsche ist parteilos und Herausgeber der Südwestfalen-Nachrichten und schreibt über Vereine, Menschen, Tourismus und die Wirtschaft. Er ist als Journalist Mitglied im DPV Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V. / Mitgliedsnummer: DE-537932-001 / Int. Press-Card: 613159-537932-002. Er ist erreichbar unter: redaktion@suedwestfalen-nachrichten.de

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