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Neue Handhabung bei Kurzzeitkennzeichen

Strengere Vorschriften sollen Missbrauch einschränken

Kreis Soest – Seit dem 1. April 2015 hat der Gesetzgeber die Regeln für die Verwendung von KFZ-Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten drastisch verschärft. Darauf weist die Abteilung KFZ-Zulassungs- und Führerscheinstelle des Kreises Soest hin. Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist, dem Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen vorzubeugen.

Wird ein Kurzzeitkennzeichen beantragt, müssen die Fahrzeugdaten dann schon vollständig vorliegen. Sie werden im Fahrzeugschein für das Fünf-Tages-Kennzeichen von der Zulassungsstelle eingetragen. Die frühere Praxis, mit einem Blankoschein loszufahren und erst bei der Übernahme des nicht zugelassenen Fahrzeuges die Fahrzeugdaten durch den Fahrer einzutragen, gilt somit nicht mehr. Die Kosten bleiben gleich.

Die Fahrzeuge, die mittels Kurzzeitkennzeichen überführt oder Probegefahren werden, müssen zwingend eine gültige Hauptuntersuchung (HU) sowie eine Sicherheitsprüfung (SP) bei LKW über 7,5 Tonnen vorweisen. Sollten weder HU noch SP vorliegen, sind nur Fahrten bis zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle beziehungsweise Werkstatt erlaubt.

„Diese Regelung ist leider wenig praxistauglich, denn es schränkt die Handlungsfähigkeit des Nutzers erheblich ein. Zudem wird die Bearbeitungsdauer deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen“, schätzt Uwe Grotensohn, Abteilungsleiter KFZ-Zulassungs- und Führerscheinstelle, diese neue Regelung ein.

Neu ist auch: Neben dem Wohnort des Halters kann darüber hinaus auch am Standort des Fahrzeugs ein Kurzzeitkennzeichen erworben werden. Nach wie vor ist es verboten, die Kurzzeitkennzeichen im Ausland zu benutzen. Hier werden Ausfuhrkennzeichen angeboten.

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