Ratgeber

GKV-Höchstkrankengeld gestiegen – Einkommenslücke bleibt

Arbeitnehmer haben in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach der Lohnfortzahlung ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld. Es beträgt grundsätzlich 70 Prozent vom Bruttoentgelt, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes und seit 1. Januar höchstens 3.097,50 Euro (Vorjahr 3.045) pro Monat. Vom Brutto-Krankengeld werden noch insgesamt 12,075 Prozent Sozialabgaben für die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Bei kinderlosen Versicherten ab dem 23. Lebensjahr kommt noch ein Zuschlag von 0,25 Prozent hinzu. „Die Lücke zum Nettoeinkommen ist vielen Versicherten nicht bewusst”, erklärt die uniVersa und gibt ein Beispiel: Ein 30-jähriger Single mit einem Bruttoeinkommen von 3.000 Euro und einem Nettoverdienst von 1.900 Euro bekommt nur rund 1.500 Euro Krankengeld pro Monat. Die Lücke von 400 Euro lässt sich am besten mit einer privaten Krankentagegeldversicherung schließen. Bereits für 4,89 Euro im Monat ist dies zum Beispiel bei der uniVersa möglich. Gutverdiener sollten bei der Bedarfsrechnung stets das Höchstkrankengeld im Auge behalten, durch das die monatliche Lücke ab einem monatlichen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze von 4.425 Euro überproportional steigen kann. In Kombination mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung bietet das Krankentagegeld den wirkungsvollsten Schutz, um das Arbeitseinkommen bei Krankheit abzusichern.

Quelle: uniVersa Krankenversicherung a.G.

Der Beitrag GKV-Höchstkrankengeld gestiegen – Einkommenslücke bleibt erschien zuerst auf Finanzratgeber24 – Geld. Recht. Vorsorge..

… weiterlesen »

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ich willige ein, dass meine Angaben aus diesem Kontaktformular gemäß Ihrer Datenschutzerklärung erfasst und verarbeitet werden. Bitte beachten: Die erteilte Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@sor.de (Datenschutzbeauftragter) widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"